Unterrichtung der Versicherten über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen und Entgelte
Der Gesetzgeber hat in § 305 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine Regelung getroffen, nach der Krankenhäuser die Versicherten auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichten sollen. Dabei hat der Gesetzgeber bezweckt, das Kostenbewußtsein der Patienten zu stärken und eine Transparenz der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen zu schaffen.
Für Sie bedeutet dies, daß Ihnen einzelne Daten, wie Rechnungsbetrag, Hauptdiagnose, Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte etc. mitgeteilt werden können.
Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Patientenverwaltung.
Bitte beachten Sie, daß Sie sich bis spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Behandlung erklären müssen
